Qualifizierter Makleralleinauftrag in AGB unwirksam – Erfolgreiche Abwehr eines Provisionsverlangens!

Unsere Mandantin beauftragte eine hannoversche Maklerfirma mit der Vermittlung einer Wohnung zum Verkauf. In den von der Maklerfirma vorformulierten Vertragsbedingungen steht unter anderem: „direkte oder durch Dritte benannte Interessenten sind während der gesamten Vertragsdauer an den Makler zu verweisen.“ sowie „die eigene Verkaufsinitiative des Auftraggebers bleibt für die Gesamtvertragsdauer ausgeschlossen.“

Nach Abschluss des Maklervertrages meldete sich ein Interessent bei unserer Mandantin, der diese Wohnung bereits vorab besichtigt hatte, einen Kauf jedoch zunächst ausgeschlossen hatte. Nunmehr hatte er seine Meinung geändert und schloss mit unserer Mandantin den Kaufvertrag ab.

Die Maklerfirma wurde über dieses Geschäft in Kenntnis gesetzt. Daraufhin verklagte die Maklerfirma unsere Mandantin auf Schadenersatz in Höhe von 5,95 % von 159.000,00 €, Mithin 9.460,50 €. Die Maklerfirma behauptete, unsere Mandantin hätte gegen die vertraglichen Bestimmungen verstoßen und sei somit zum Schadenersatz verpflichtet. Der Schaden bestünde in Höhe der Provision, die ihr im Falle einer Verweisung des Käufers an sie zugestanden hätte.

Zu Unrecht, wie nunmehr das Landgericht Hannover mit Urteil vom 24. Februar 2021 entschied und die Klage der Maklerfirma zugunsten unserer Mandantin abwies. Das Gericht stützte sich dabei auf die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach vertragliche Regelungen wie vorliegend, die den Maklerkunden verpflichten, sämtliche Interessenten an die Maklerfirma zu verweisen und/oder die eigene Verkaufsinitiative des Verkäufers untersagen, in vorformulierten Vertragsbedingungen unwirksam sind. Die vertraglichen Regelungen waren vorliegend von der Maklerfirma in einem Vordruck vorformuliert, sodass es sich dabei um sogenannte AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) handelte. In solchen sind Vertragsbedingungen die den Kunden unangemessen benachteiligen bzw. vorliegend in das Eigentums-und Selbstbestimmungsrecht der Mandantin eingreifen, stets unwirksam. Anders liege der Fall nur, wenn entsprechende Vertragsbedingungen individuell ausgehandelt sind, d. h. der Maklerkunde hätte Einfluss auf die vertragliche Gestaltung gehabt.

Fazit: Die erfolgreiche Verteidigung unserer Mandantin zeigte, dass es sich für Maklerkunden lohnt, vertragliche Regelung, insbesondere, wenn diese vorformuliert sind, zu hinterfragen. Gleichzeitig bedeutet dieses jedoch auch für Maklerfirmen, die regelmäßig durch die Erstellung von Exposé, der Durchführung von Werbemaßnahmen und/oder durch Gespräche mit Mietern und potentiellen Käufern mitunter erheblich in Vorleistung gehen, Provisionsansprüche individuell abzusichern. Sprechen Sie uns an, gerne sind wir Ihnen dabei behilflich.

 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Per-Hendrik Ipland

Beindorff & Ipland Rechtsanwälte