Einberufung einer Eigentümerversammlung unter 2G Bedingungen unzulässig, sofern die jeweilige landesrechtliche Corona-Verordnung die Durchführung von Eigentümerversammlungen ausdrücklich vorsieht.

Die Verwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft lud im Dezember 2021 in Hannover zu einer Eigentümerversammlung ein, wobei in der Ladung keinerlei Hinweise auf etwaige Beschränkungen Bezug auf die Durchführung von Versammlungen wegen der Corona-Pandemie aufgenommen wurden. Unsere Mandantin, Eigentümerin und Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft, erschien zu der Versammlung und wurde durch die Verwaltung mit der Begründung des Versammlungsraumes verwiesen, dass für die Teilnahme ein Impfnachweis erforderlich wäre. In der Folge wurden auf der Versammlung zahlreiche Beschlüsse gefasst.

Auf eine diesseits eingereichte Klage wurden sämtliche angegriffenen Beschlüsse durch das Amtsgericht Hannover für ungültig erklärt. Das AG Hannover (481 C 10188/21) entschied mit Urteil vom 30. März 2022, dass ein Verwalter nicht eigenmächtig entscheiden darf, ob eine 3G-, 2G -oder 2G-plus Regelung angewandt wird, wenn wie vorliegend die niedersächsische Corona-Verordnung die Durchführung von Eigentümerversammlungen ausdrücklich erlaubt. Beachtet werden mussten daher nur die Abstands-und Maskenregelungen. Auch der Einwand der Beklagten, der Vermieter der Veranstaltungsräume habe auf Durchführung der 2G- Regel bestanden, war nach Auffassung des AG Hannover unbeachtlich, denn für diesen Fall wäre es Aufgabe der Verwaltung gewesen, einen anderen Versammlungsraum zu finden, um allen Wohnungseigentümern die Teilnahme an der Versammlung zu ermöglichen. Die Vorgehensweise der Verwaltung stellt nach Auffassung des Gerichts eine Verletzung des Kernbereichs der Rechte der Wohnungseigentümer dar, denn der Klägerin wurde nicht ermöglicht, an der Versammlung teilzunehmen, ihr Stimmrecht ausüben und zu einzelnen Tagesordnungspunkten an einer Auseinandersetzung und Diskussion beizuwohnen und etwaige Argumente vorzutragen, obwohl beides wesentlicher Bestandteil der Eigentümerversammlung im Rahmen der Willensbildung ist.

Praxishinweis: Zutreffend nimmt das Amtsgericht hier einen unzulässigen Eingriff in den Kernbereich der Verwaltung des Wohneigentums an, denn es ist das elementare Recht sämtlicher Eigentümer, über die Teilnahme an der Diskussion über mögliche Beschlüsse die Willensbildung der Eigentümer mit zu prägen. Die Auseinandersetzung und Diskussion ist wesentlicher Bestandteil der Eigentümerversammlung im Rahmen der Willensbildung. Im Gegensatz zu einer Entscheidung des Amtsgerichts München – mit einem etwas anders gelagerten Sachverhalt -, welches die Durchführung einer Eigentümerversammlung unter der 2G-Regelung für zulässig erachtete, war in Niedersachsen – anders als in Bayern – die Durchführung einer Eigentümerversammlung nach der niedersächsischen Corona-Verordnung zulässig.