Abmahnung durch Bundesligavereine wegen Fussball-Ticketverkauf im Internet

In letzter Zeit häufen sich Abmahnungen von Bundesligavereinen gegenüber Personen, die Tickets für Bundesligaspiele über das Internet (z. Bsp. Ebay) verkaufen. In der Regel werden hier Serienbriefe verschickt, die auf mehreren Seiten umfangreiche Rechtsansichten enthalten, die meist mit dem konkret monierten Verkauf von Bundesligatickets nichts oder nur wenig zu tun haben. Dabei wird insbesondere auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Bundesligavereins verwiesen sowie auf Marken- und Urheberrechte.

Fraglich ist bereits, ob die AGB beim Ticketverkauf überhaupt Vertragsbestandteil geworden sind. Dem Vertragspartner müssen nämlich die AGB vor, spätestens jedoch bei Vertragsschluss, zur Kenntnis gelangen. Dieses ist jedoch z. Bsp. dann nicht der Fall, sofern der abgemahnte Weiterverkäufer die Karten von einer dritten Person erhalten hat. Denn in diesem Fall sind die AGB des jeweiligen Vereins dem Verkäufer grundsätzlich nicht zur Kenntnis gelangt.

Außerdem hat der BGH festgestellt, dass Fußballeintrittskarten ein verkehrsfähiges Wirtschaftsgut sind. Der Verkauf von Bundesligakarten von Privatpersonen über Ebay ist daher grundsätzlich zulässig und es ist sehr zweifelhaft, ob ein Verbot, eine Karte für die Bundesliga über Ebay zu verkaufen, überhaupt in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam vereinbart werden kann. Es ist auch grundsätzlich nicht verboten, ein Bundesligaticket über dem ursprünglich vom Verein geforderten Preis zu verkaufen. Der BGH hat auch etwaige Aufdrucke auf den Tickets, die ggf. ein Weiterveräußerungsverbot beinhalten, bewertet und angezweifelt, dass derartige Formulierungen zu einer Beschränkung der Nutzung der Eintrittskarte führen können.

Ansprüche wegen angeblicher Markenrechtsverletzungen können im Rahmen von Privatverkäufen in der Regel auch nicht geltend gemacht werden, da der Verkäufer rein privat und somit nicht im geschäftlichen Verkehr im Sinne des Markengesetzes handelt. Fraglich ist außerdem, ob die Abbildung des Tickets im Internet, auf dem sich das meist markenrechtlich geschützte Logo des jeweiligen Bundesligavereins befindet, überhaupt eine markenmäßige Benutzung darstellt, denn die Verwendung des Logos erfolgt ausschließlich zur Kennzeichnung des Angebots als ein solches für Karten der Spiele der entsprechenden Bundesligamannschaft. Die Abbildung des Logos auf der Karte wird also als Hinweis auf die Zuordnung des jeweiligen Vereins bzw. Stadions verstanden. Es fehlt somit an einer Ausnutzung oder Beeinträchtigung im Sinne des Markengesetzes.

Zudem wird häufig seitens der Bundesligavereine argumentiert, dass durch die Abbildung des Stadionplanes, der ebenfalls in der Regel auf den Karten abgedruckt ist, eine Urheberrechtsverletzung vorliegen soll. Es bestehen jedoch erhebliche Zweifel daran, ob diesen Stadionplänen überhaupt Urheberrechtsschutz zukommt. Die Linienführung, die der Plan aufweist, erschöpft sich in der Wiedergabe der tatsächlichen Abmessung des Stadions in stark verkleinerter Form. Das hier besondere Gestaltungsspielräume umgesetzt wurden, die einen Urheberrechtsschutz begründen können, ist in der Regel nicht ersichtlich.

Außerdem ist zu prüfen, ob dem Bundesligaverein überhaupt Inhaberin der Nutzungsrechte des Originalplans und auch des auf den Tickets abgedruckten Stadionplans ist.

Fazit: Trotzdem sollte mit derartigen Abmahnungen nicht leichtfertig umgegangen werden. Denn eine Prüfung der Abmahnung im jeweiligen Einzelfall ist unerlässlich. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass es ebenfalls vom Einzelfall abhängt, ob z. Bsp. die geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung in modifizierter Form abgegeben wird, um das Kostenrisiko eines etwaigen Rechtsstreits zu verringern